G.________ ist das jüngste Kind des Beschuldigten und der Vorwurf der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht zu seinem Nachteil betrifft die längste Deliktsdauer. Zudem werden beim Tatbestand der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflichten nicht nur die physischen, sondern auch die psychischen Verletzungen bzw. die Folgen der jahrelangen Gewaltherrschaft des Beschuldigten berücksichtigt. Die Kammer erachtet daher die Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht zum Nachteil von G.________ als schwerstes Delikt.