17.3 Reformatio in peius und schwerstes Delikt Die Kammer ist an das Verbot der reformatio in peius gebunden. Die Gesamtstrafe darf damit nicht höher als im angefochtenen Urteil ausfallen, weil nur der Beschuldigte Berufung erhoben hat (Art. 391 Abs. 2 StPO). Die Kammer kann mithin eine Freiheitsstrafe von maximal 12 Monaten bzw. eine Geldstrafe von maximal 12 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 360.00, ausfällen. Demgegenüber