Überdies lässt sich die Freiheitsstrafe auch mit den Auswirkungen auf den Täter und mit dem sozialen Umfeld vereinbaren, weil der Beschuldigte weder arbeitet noch in stabilen sozialen Verhältnissen lebt. Vor diesem Hintergrund, insbesondere aber in Anbetracht der einschlägigen Vorstrafe und der Gleichgültigkeit des Beschuldigten gegenüber dem hiesigen Strafsystem, erachtet die Kammer für sämtliche Delikte – mit Ausnahme der Beschimpfung – nur eine Freiheitsstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktion (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_782/2011 vom 3.4.2012 E. 4.1). 17.3 Reformatio in peius und schwerstes Delikt