Der Beschuldigte wurde zudem mit Urteil vom 3.8.2000 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zum Nachteil seiner Ehefrau C.________ zu einer Freiheitsstrafe (bzw. Zuchthaus) von vier Jahren und zu einer bedingten Landesverweisung verurteilt (pag. 879). Er ist folglich einschlägig vorbestraft. Der Beschuldigte liess sich von einer mehrjährigen Zuchthausstrafe und einer bedingten Landesverweisung nicht beeindrucken. Er verhielt sich gegenüber seiner Familie auch danach erneut jahrelang gewalttätig.