Nur gegenüber seiner Tochter L.________, welche nicht mehr in derselben Wohnung wohnte, wurde der Beschuldigte nicht bezichtigt, sich strafrechtlich relevant verhalten zu haben. Gegenüber seinen anderen Kindern und seiner Ehefrau baute er ein Regime ständiger Angst und Gewalt auf. Dadurch offenbarte er eine generelle Bereitschaft, kriminell zu handeln (sog. «Ma- thys-Theorie» zum Charakter des Seriendelinquenten). Der Beschuldigte wurde zudem mit Urteil vom 3.8.2000 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zum Nachteil seiner Ehefrau C.___