vgl. auch ACKERMANN/EGLI, Die Strafartschärfung – eine gesetzesgelöst Figur, in: forumpoenale 3/2015 S. 128, S. 159 f.). Nach Ansicht der Kammer ist dieses Vorgehen durch die neuste Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht ausgeschlossen, zumal auch Art. 41 Abs. 1 aStGB das Gericht nicht daran hindert, selbst auf Einzelfreiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten zu erkennen, wenn die daraus zu bildende Gesamtstrafe sechs Monate übersteigt (Urteil des Bundesgerichts 6B_483/2016 vom 30.4.2018 E. 4.3). Der Beschuldigte beging sämtliche ihm vorgeworfenen Delikte im Rahmen von häuslicher Gewalt zum Nachteil seiner Töchter E.__