Hinsichtlich der Wahl der Sanktionsart kann vorab festgehalten werden, dass nach Ansicht der Kammer für jedes einzelne Delikt – mit Ausnahme der Beschimpfung – einzig eine Freiheitsstrafe als zweckmässige Sanktion erachtet wird. Denn wenn als wichtigste Kriterien der Wahl der Sanktion ihre Zweckmässigkeit, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz angesehen werden, so belässt dies auch nach dem obgenannten Urteil des Bundesgerichts einen grossen Handlungsspielraum. Es muss zulässig sein, zur Wahl der Sanktionsart weitere Kriterien heranzuziehen.