Sie habe jedoch die Wahl der Sanktionsart zu begründen (E. 4.3). Die Kammer erachtet demgegenüber nach Festlegung der Sanktionsart die Bildung von Tatgruppen für die Bestimmung der verschuldensangemessenen Strafe nach wie vor für möglich. Gegenteiliges würde gerade in einem wie vorliegend gelagerten Fall zu abwegigen Lösungen führen. Hinsichtlich der Wahl der Sanktionsart kann vorab festgehalten werden, dass nach Ansicht der Kammer für jedes einzelne Delikt – mit Ausnahme der Beschimpfung – einzig eine Freiheitsstrafe als zweckmässige Sanktion erachtet wird.