Entsprechend seien auch bei Seriendelikten in einem ersten Schritt die Einzelstrafen für die konkreten Delikte festzulegen und dann anschliessend zu prüfen, aus welchen Einzelstrafen Gesamtstrafen zu bilden seien. Halte das Gericht für einzelne Delikte im konkret zu beurteilenden Fall unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips eine Geldstrafe nicht mehr für schuldangemessen und zweckmässig, hindere Art. 41 Abs. 1 aStGB sie nicht daran, auf Einzelfreiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten zu erkennen, wenn die daraus zu bildende Gesamtstrafe sechs Monate übersteige. Sie habe jedoch die Wahl der Sanktionsart zu begründen (E. 4.3).