Kriminalität zu unbilligen Ergebnissen führen werde, sei hinzunehmen und rechtfertige kein systemwidriges und ergebnisorientiertes Abweichen vom Willen des Gesetzgebers und dem Wortlaut der Norm. Der Gesetzgeber habe – aus guten Gründen – im Rahmen der erneuten Revision des Sanktionenrechts entgegen der ursprünglichen Stossrichtung am Vorrang der Geldstrafe festgehalten (E. 3.6). Entsprechend seien auch bei Seriendelikten in einem ersten Schritt die Einzelstrafen für die konkreten Delikte festzulegen und dann anschliessend zu prüfen, aus welchen Einzelstrafen Gesamtstrafen zu bilden seien.