Erst nachdem sämtliche Einzelstrafen gedanklich festgesetzt worden seien, könne das Gericht beurteilen, ob und welche Einzelstrafen gleichartig seien (E. 4.1). Dass die vom Gesetzgeber getroffene Konkurrenzregelung nicht in allen Konstellationen mehrfacher Deliktsverwirklichung befriedige und insbesondere im Hinblick auf das seit dem 1.1.2018 reduzierte Höchstmass der Geldstrafe auf 180 Tagessätze, das auch im Rahmen der Gesamtstrafe zur Anwendung komme, bei mehrfach begangener leichter Kriminalität zu unbilligen Ergebnissen führen werde, sei hinzunehmen und rechtfertige kein systemwidriges und ergebnisorientiertes Abweichen vom Willen des Gesetzgebers und dem Wortlaut der Norm.