43 zulässig erklärt habe (E. 3.5.4). Die auszusprechende Gesamtstrafe basiere einzig auf den verschuldensangemessenen Einzelstrafen. Erst nachdem sämtliche Einzelstrafen gedanklich festgesetzt worden seien, könne das Gericht beurteilen, ob und welche Einzelstrafen gleichartig seien (E. 4.1).