Eine Gesamtbetrachtung aller Taten oder die Bildung von Deliktsgruppen zur Strafartenbestimmung laufe im Ergebnis auf eine (selektive) Aufgabe der Gesamtstrafe nach dem Asperationsprinzip zugunsten der gesetzlich nicht vorgesehenen «Einheitsstrafe» hinaus. Ein derartiges Vorgehen bedeute gleichzeitig die Wiedereinführung der aufgegebenen Rechtsfiguren des fortgesetzten Delikts und der verjährungsrechtliche Einheit auf der Strafzumessungsebene, was das Bundesgericht explizit für un-