42 Der Strafrahmen für die Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht (Art. 219 Abs. 1 aStGB), für die Drohung (Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a aStGB) und für die einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 al. 2 aStGB) beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Für diese Delikte kann mithin sowohl eine Frei- heits- als auch eine Geldstrafe ausgesprochen werden. Zwingend eine Geldstrafe auszusprechen ist hingegen für die Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 aStGB, Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen).