Indem er sie «Schlampe» nannte, setzte er sie wissentlich und willentlich herab. Er handelte mithin vorsätzlich. Es sind keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe erkennbar. Es hat damit ein Schuldspruch wegen mehrfacher Beschimpfung zum Nachteil von D.________ zu erfolgen. IV. Strafzumessung