41 15.2 Subsumtion Es handelt sich bei Art. 177 aStGB um ein Antragsdelikt. D.________ stellte diesbezüglich am 18.8.2014 Strafantrag (pag. 138). Der angeklagte Deliktszeitraum vom 19.5.2014 bis 18.8.2014 ist damit vom Strafantrag umfasst (Art. 31 aStGB). Gestützt auf das Beweisergebnis betitelte der Beschuldigte D.________ mindestens vier Mal als «Schlampe». Damit griff er sie in ihrer Ehre an und unterstellte ihr einen liederlichen Lebenswandel. Indem er sie «Schlampe» nannte, setzte er sie wissentlich und willentlich herab.