173 Ziff. 2 aStGB ist zulässig für Tatsachen, auf die sich das Werturteil bezieht. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich. Dieser muss sich nur darauf richten, dass die Äusserung an die Ehre rührt, nicht auch darauf, dass sie nicht vertretbar sei. Aufgrund einer Provokation (Art. 177 Abs. 2 aStGB) oder der Retorsion (Art. 177 Abs. 3 aStGB) kann von einer Bestrafung des Täters abgesehen werden (TRECH- SEL/LIEBER, a.a.O., N. 4 und N. 6 ff. zu Art. 177).