Dabei kann es sich um ein reines Werturteil (Formalinjurie) handeln oder um ein Werturteil, das sich an eine (explizite oder implizite) Tatsachenbehauptung anlehnt. Eine Formaloder Verbalinjurie (d.h. ein reines Werturteil) ist ein blosser Ausdruck der Missachtung, ohne dass sich die Aussage erkennbar auf bestimmte dem Beweis zugängliche Tatsachen stützt (RIKLIN, in: Basler Kommentar zum StGB, 3. Aufl. 2013, N. 2 f. zu Art. 177; TRECHSEL/LIEBER, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, N. 1 f. zu Art. 177). Der Entlastungsbeweis nach Art. 173 Ziff.