Dazu gehört zunächst die nur dem Opfer gegenüber geäusserte ehrenrührige Tatsachenbehauptung, sodann das abschätzige Werturteil, mit welchem «der Täter einem Mitmenschen jene Achtung versagt, die er ihm objektiv schuldet», unabhängig davon, wem gegenüber es bekundet wird. Dabei kann es sich um ein reines Werturteil (Formalinjurie) handeln oder um ein Werturteil, das sich an eine (explizite oder implizite) Tatsachenbehauptung anlehnt.