15. Zur Beschimpfung z.N. von D.________ 15.1 Theoretische Ausführungen Gemäss Art. 177 Abs. 1 aStGB macht sich der Beschimpfung strafbar, wer jemanden «in anderer Weise» durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift. Beschimpfung ist jeder Angriff auf die Ehre, der nicht unter Art. 173 f. aStGB fällt. Dazu gehört zunächst die nur dem Opfer gegenüber geäusserte ehrenrührige Tatsachenbehauptung, sodann das abschätzige Werturteil, mit welchem «der Täter einem Mitmenschen jene Achtung versagt, die er ihm objektiv schuldet», unabhängig davon, wem gegenüber es bekundet wird.