Der Beschuldigte wollte die beiden einschüchtern, ein anderer Grund, warum er ihnen wiederholt den Tod in Aussicht gestellt hat, ist nicht ersichtlich. Er schilderte auch jeweils, wie er dabei vorgehen würde, sodass er unmissverständlich zum Ausdruck brachte, dass er ihnen das Leben nehmen will. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine gegeben. Es hat folglich ein Schuldspruch wegen mehrfacher Drohung zum Nachteil von E.________ und C.________ zu erfolgen.