5 hiervor), zu beurteilen bleibt der Zeitraum vom 13.9.2010 bis 18.8.2014. Hinsichtlich der Subsumtion kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 784, S. 32 der Urteilsbegründung): Wie das Beweisverfahren aufgezeigt hat, hat der Beschuldigte sowohl seiner Tochter E.________ wie auch seiner Ehefrau C.________ wiederholt den Tod in Aussicht gestellt. Damit hat er ihnen einen sehr schwerwiegenden Nachteil angedroht. Der Beschuldigte ist verurteilt wegen versuchter vorsätzlicher Tötung z.N. seiner Ehefrau C.__