40 Gemäss Art. 180 Abs. 2 Bst. a aStGB wird der Täter von Amtes wegen verfolgt, wenn der Ehegatte das Opfer ist. In Bezug auf C.________ handelt es sich folglich um ein Offizialdelikt. Der Vorwurf der Drohung, zum Nachteil von C.________ ist teilweise verjährt (vgl. Ausführungen unter Ziff. 5 hiervor), zu beurteilen bleibt der Zeitraum vom 13.9.2010 bis 18.8.2014. Hinsichtlich der Subsumtion kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag.