781 f., S. 29 f. der Urteilsbegründung). Es hat folglich ein Schuldspruch wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung zum Nachteil von D.________ und G.________ zu erfolgen. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz geht die Kammer jedoch nicht von einer Qualifikation aus, da Art. 123 Ziff. 2 al. 2 aStGB den Tatbestand der einfachen Körperverletzung gegenüber Wehrlosen oder Kindern unter der Obhut des Täters einzig unter die Offizialmaxime stellt, ohne den Strafrahmen zu erweitern.