__ mussten zwar nie ärztliche Behandlung in Anspruch nehmen und ihre physischen Verletzungen heilten jeweils folgenlos ab. Allerdings sind die Schläge des Beschuldigten, die zu Hämatomen und Schmerzen führten, als einfache Körperverletzungen zu qualifizieren. Der Beschuldigte schlug seine Kinder bewusst wiederholt mit Händen und Gegenständen. Er handelte damit vorsätzlich. Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz steht Art. 219 aStGB in echter Konkurrenz zu Art. 123 Ziff. 2 aStGB (pag. 781 f., S. 29 f. der Urteilsbegründung).