so wertete es beispielsweise im Entscheid BGE 119 IV 1 Schläge an den Kopf eines zweieinhalb Jahre alten Kindes, die noch am nächsten Tag feststellbare Spuren am linken Kiefer und beim rechten Ohr hinterlassen hatten, nicht mehr als Tätlichkeiten, sondern als einfache Körperverletzungen, denn derartige Schläge verursachen nach der Lebenserfahrung nicht geringe Schmerzen. Als Tätlichkeiten sind einzig Eingriffe in die körperliche Integrität zu werten, die nur Schrammen, Kratzer, Schürfungen, blaue Flecken oder Quetschungen bewirken, ohne erhebliche Schmerzen zu verursachen