2 al. 2 aStGB). Nach Art. 126 Abs. 1 aStGB macht sich strafbar, wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben. Der Täter wird gemäss Art. 126 Abs. 2 aStGB von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat wiederholt begeht an einer Person, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind (Bst. a) oder an seinem Ehegatten während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung (Bst. b). Gegenüber der einfachen Körperverletzung i.S.v.