Gerade Schläge gegenüber Kindern, welche derart heftig sind, dass sie Spuren hinterlassen, sind nicht mehr von einem allfälligen Züchtigungsrecht erfasst und überschreiten das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1031/2008 vom 26.1.2009 E. 2). Der Beschuldigte ist somit der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflichten zum Nachteil von D.________ und G.________ schuldig zu erklären.