38 Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. Insbesondere ist nicht von einem erzieherischen Züchtigungsrecht auszugehen, das dem Beschuldigten in dieser Art zugestanden hätte. Gerade Schläge gegenüber Kindern, welche derart heftig sind, dass sie Spuren hinterlassen, sind nicht mehr von einem allfälligen Züchtigungsrecht erfasst und überschreiten das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1031/2008 vom 26.1.2009 E. 2).