Allerdings sind die effektiven Langzeitfolgen ihrer Kindheit noch nicht abzuschätzen. Mit seinem auf Dauer angelegten, gewaltgeprägten Verhalten schuf der Beschuldigte zu Hause eine Atmosphäre der Angst und Gewalt, welcher die Kinder schutzlos ausgeliefert waren. Zweifellos wurde die ungestörte seelische Entwicklung von D.________ und G.________ durch die lieblose und gewaltbeherrschte Kindheit gefährdet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_669/2011 vom 23.2.2012 E. 3.1). Der Beschuldigte kam damit seiner umfassenden Fürsorge- und Erziehungspflicht als Vater nicht nach. Der Beschuldigte nahm aufgrund der regelmässigen physischen und verbalen Gewalt gegenüber D.________ und G.__