_ oder G.________ nicht zu Hause, sorgten sie sich um die Mutter, die nach Ansicht der Kinder dem Beschuldigten nach wie vor ausgeliefert war. Der Beschuldigte setzte sich folglich regelmässig über die Schutzpflicht nach Art. 219 aStGB hinweg. D.________ und G.________ lebten in ständiger Angst vor ihrem Vater. Sie sorgten sich um das Wohlergehen der jeweils anderen Geschwister und der Mutter und zogen sich zurück. Ein «normales Leben» führten sie nur, wenn der Beschuldigte nicht zu Hause war. Gegenüber ihrem Vater mussten sie sich ständig in Acht nehmen. Physische und psychische Gewalt gehörte zum Alltag.