Beide Geschädigte sind deshalb vom Schutzbereich von Art. 219 aStGB umfasst. Unter dem Begriff der Fürsorge ist die Sorge um das Wohl des anderen sowie eine Schutzpflicht zu verstehen. Darunter fällt in jedem Fall die Sorge um das körperliche Wohl des Unmündigen. Der Beschuldigte schlug D.________ und G.________ ca. ein- bis viermal pro Monat ohne ersichtlichen Grund bzw. wegen Kleinigkeiten mit verschiedenen Gegenständen und seinen Händen. Dabei mussten sie teilweise auch die Gewalt gegenüber den Geschwistern und der Mutter miterleben. Die physische Gewalt erfolgte regelmässig, es handelte sich nicht um Einzelfälle.