, N. 3 ff. und N. 7 zu Art. 219; sowie theoretische Ausführungen der Vorinstanz pag. 778 ff., S. 26 ff. der Urteilsbegründung). 12.2 Subsumtion Die Vorinstanz führte zutreffend aus (pag. 778, S. 26 der Urteilsbegründung), dass D.________ am ________1995 geboren wurde. Sie wurde am ________2013 volljährig, weshalb ihr gegenüber der angeklagte Zeitraum bis zum ________2013 begrenzt wurde. G.________ wurde am ________1999 geboren und am ________2017 volljährig. Der angeklagte Zeitraum bis zum 18.8.2014 fällt demnach vollumfänglich in seine Unmündigkeit. Beide Geschädigte sind deshalb vom Schutzbereich von Art.