12. Zur Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht z.N. von D.________ und G.________ 12.1 Theoretische Ausführungen Gemäss Art. 219 Abs. 1 aStGB (vgl. zum anwendbaren Rechts Ziff. 16 hiernach) wird bestraft, wer seine Fürsorge- oder Erziehungspflicht gegenüber einer minderjährigen Person verletzt oder vernachlässigt und sie dadurch in ihrer körperlichen oder seelischen Entwicklung gefährdet. Tathandlung ist die Verletzung (Tun) oder Vernachlässigung (Unterlassen) der Für- sorge- oder Erziehungspflicht.