___ beschimpft zu haben. D.________ beschrieb eindrücklich, wie und wann der Beschuldigte sie beschimpfte, als sie an ihm vorbeilief, zum Beispiel nachdem sie im Ausgang war. Der Beschuldigte stellte sein Unbehagen betreffend das Ausgehverhalten von D.________ und E.________ in seiner oberinstanzlichen Einvernahme eindrücklich zur Schau (pag. 932, Z. 38 f.). Die Kammer kommt gestützt auf das Gesagte zu folgendem erstellten Sachverhalt: