gegenüber L.________ pag. 233, Z. 306). Es kann auf die nachvollziehbaren, gleichbleibenden und übereinstimmenden Aussagen von D.________, E.________ und C.________ abgestellt werden. Vorliegend sind einzig die Beschimpfungen gegenüber D.________ zu beurteilen. Die Aussagen von E.________ und C.________ zeigen jedoch, dass Beschimpfungen – insbesondere als «Schlampe» – für den Beschuldigten nicht fremd waren. Zwar sprach D.________ seit 2011 nicht mehr mit ihrem Vater. Dies spricht jedoch entgegen den Ausführungen der Verteidigung nicht gegen die Möglichkeit, D.________ beschimpft zu haben.