35 zwei Wochen. Eine genauere Zeitangabe ist auch hier nicht zu erwarten, da sowohl E.________ als auch C.________ von jahrelangen und wiederkehrenden Drohungen sprachen. Zugunsten des Beschuldigten wird von durchschnittlich zwei Drohungen pro Monat ausgegangen. Die Kammer geht mithin von folgendem Beweisergebnis aus: Der Beschuldigte bedrohte C.________ (in der Zeit vom 13.9.2010 bis 18.8.2014) sowie E.__