Sie erklärte jedoch, sie sei jede Woche nach Hause zurückgekehrt (pag. 213, Z. 211 f.; pag. 214, Z. 224 ff.). Drohungen von Seiten des Beschuldigten waren folglich entgegen den Behauptungen der Verteidigung nach wie vor möglich. Ferner relativierten weder C.________ noch E.________ die Drohungen des Beschuldigten. Beide gaben unmissverständlich an, der Beschuldigte habe wiederholt gedroht, sie umzubringen und dabei teilweise auch gesagt, wie er das machen werde. Zur Häufigkeit der Drohungen konnte C.________ keine genaueren Angaben machen und E.________ beschrieb eine Regelmässigkeit von wöchentlich bis alle