Insbesondere ist entgegen den Behauptungen der Verteidigung nicht von einem sprachlichen Missverständnis auszugehen, weil E.________ nicht wusste, was genau der Beschuldigte mit «Armee» gemeint habe. Sie gab zwar an, bei der Übersetzung aus dem Albanischen nicht zu wissen, ob eine «Armee» von Menschen oder Waffen gemeint gewesen sei. Allerdings blieb E.________ unmissverständlich dabei, der Beschuldigte habe gedroht, sie mit einer «Armee» umzubringen. Insofern ist unbedeutend, ob E.________ die Bedeutung des Wortes «Armee» korrekt verstanden hatte. Ferner zog E.________ im Jahr 2009 von zu Hause aus. Sie erklärte jedoch, sie sei jede Woche nach Hause zurückgekehrt (pag.