Der Beschuldigte habe auch beschrieben, wie er sie umbringen wolle. Er habe gesagt, er werde Hackfleisch aus ihnen machen, ihnen den Kopf abschneiden oder sie «zerschnetzeln» (pag. 212, Z. 165 ff.; pag. 218, Z. 83; pag. 219, Z. 115 f.). Der Beschuldigte habe gedroht, wenn er einen Ausraster gehabt (pag. 210, Z. 34) oder ihm etwas nicht gepasst habe (pag. 213, Z. 171 ff.; pag. 221, Z. 197 ff.). Als Beispiel nannte E.________ Situationen, bei welchen sie vom Ausgang nach Hause gekommen sei (pag. 213, Z. 171 f.) oder ihre Mutter die leeren Konfitüre Gläser ausgewaschen habe (pag. 213, Z. 175 f.).