192, Z. 68 f. – sie sprach meistens von «uns»). Sie hatte folglich keine Zweifel daran, dass ihre Geschwister vor 2011 regelmässig geschlagen worden seien. Des Weiteren beschrieben sowohl D.________, E.________ als auch G.________, wie der Beschuldigte sie mit Gegenständen schlug. Sie erwähnten aber nicht – wie auswendig gelernt und miteinander abgesprochen – genau die gleichen Gegenstände, sondern ihre Angaben variierten, was für glaubhafte Aussagen spricht. D.________ und G.________ konnten zwar nur vereinzelt konkrete Situationen beschreiben, bei welchen sie geschlagen wurden.