187, Z. 37 f.). In Übereinstimmung mit den Ausführungen von Staatsanwältin J.________ ist aber davon auszugehen, dass D.________ damit nicht die ganze Kindheit, sondern einzig die Zeit nach 2011 meinte, als sie selbst zum letzten Mal vom Beschuldigten geschlagen worden war (nach 2011 erwähnte sie einzig einen Vorfall zwischen dem Beschuldigten und G.________, von welchem sie gewusst habe, pag. 187, Z. 38 f.). Sie sprach jedoch wiederholt davon, der Beschuldigte habe seit er im Jahr 2003 aus dem Gefängnis gekommen sei, alle Kinder immer wieder geschlagen (pag. 186, Z. 24; pag. 187, Z. 34; pag. 192, Z. 68 f. – sie sprach meistens von «uns»).