32 genständen oder seinen Händen jeweils aus dem Nichts oder wegen Kleinigkeiten. Dabei kam es zu Blutergüssen und blauen Flecken. D.________, G.________ und E.________ bestätigten zudem gegenseitig, dass die jeweils anderen Geschwister vom Beschuldigten geschlagen wurden. Die übereinstimmenden und nachvollziehbaren Aussagen der Strafklägerinnen und G.________ sind glaubhaft. Zudem hat die Kammer keine Zweifel daran, dass es sich bei den von D.________ eingereichten Fotos (pag. 197) um Bilder ihrer eigenen Verletzungen handelte. D.________ übergab diese Bilder der Polizei.