Der Beschuldigte habe sie ins Gesicht geschlagen und als sie auf dem Boden gelegen sei, habe er weiter gemacht. Sie habe dann jeweils versucht, sich mit ihren Armen über dem Kopf zu schützen (pag. 210, Z. 57 ff.). Sie hätten vor Schmerzen geschrien und gesagt, er solle aufhören (pag. 210, Z. 63 f.). Auch E.________ habe von den Schlägen blaue Flecken, Hämatome, Abdrücke vom Gurt oder den Kabeln oder rote Hautstellen gehabt. Es könne auch sein, dass sie einmal Nasenbluten gehabt habe (pag. 211, Z. 72 ff.; pag. 220, Z. 137 f.). Der Beschuldigte habe sie unregelmässig geschlagen.