__ zu ändern. Gestützt auf die glaubhaften und übereinstimmenden Aussagen der Strafklägerinnen und G.________ bestehen nach Ansicht der Kammer keine Zweifel am angeklagten Sachverhalt. Die unglaubhaften – sich auf pauschales Abstreiten, Gegenangriffe und Gegenfragen beschränkenden – Aussagen des Beschuldigten ändern daran nichts. Die Kammer kommt nach dem Gesagten zu folgendem Beweisergebnis: A.________ bedrohte seine Tochter D.________, seinen Sohn G.________, aber auch die übrigen Familienmitglieder vom 13.9.2010 bis ________2013 (betreffend D.________) bzw. 13.9.2010 bis 18.8.2014 (betreffend G.___