29 viel ich weiss nicht. Es war nichts, bis zu diesem Vorfall [vom 2.8.2014]» (pag. 275, Z. 227). Diese Antwort ist bezeichnend. Die Aussagen von L.________ lassen zumindest auf ein problematisches Verhalten des Beschuldigten schliessen, zumal auch sie während vier Jahren (2005-2009) nicht mit ihrem Vater sprach (pag. 274, Z. 183). Sie habe sich nicht mehr getraut (pag. 275, Z. 189). Die Aussagen von L.________ vermögen nach Ansicht der Kammer folglich nichts an der Glaubhaftigkeit der Aussagen ihrer Geschwister und C.________ zu ändern.