275, Z. 199; pag. 275, Z. 204 f.; pag. 275, Z. 214). Sie lebte jedoch auch nicht mehr in der gleichen Wohnung wie der Beschuldigte und ihre Geschwister, sondern in einem eigenen Studio im gleichen Haus. L.________ vermied es in ihrer Einvernahme vom 4.9.2014 den Beschuldigten direkt zu belasten. Sie verneinte die Vorwürfe jedoch auch nicht. Sie bezichtigte ihre Geschwister nicht der Lüge, als ihr deren Aussagen betreffend die Gewalt und die Drohungen des Beschuldigten vorgehalten wurden. Sie beschränkte sich vielmehr darauf zu antworten, es habe schon seinen Grund dafür [für die Drohungen und Tätlichkeiten] gegeben (pag. 275, Z. 204 f.).