__ sprechen noch heute nicht mit ihrem Vater. Auch die Gewalt des Beschuldigten – die Schläge mit diversen Gegenständen oder den Händen, die ohne erkennbaren Anlass aus dem Nichts gekommen seien – wurde von den Strafklägerinnen und G.________ wiederholt, gleichbleibend und übereinstimmend beschrieben. Die Kammer sieht keinen Grund, an der Glaubhaftigkeit dieser Aussagen zu zweifeln. Dies gilt umso mehr, als die Aussagen von L.________ entgegen den Vorbringen von Rechtsanwalt B.________ denjenigen der Strafklägerinnen und G.________ nicht diametral entgegenstehen. Zwar behauptete sie effektiv, weder Drohungen noch Tätlichkeiten des Beschuldigten mitbekommen zu haben (pag. 275, Z. 199; pag.