230, Z. 140 ff.). Ihr Ehemann habe alles kaputt gemacht. Wenn er ausgeflippt sei, hätten sie und die Kinder einfach still sein müssen, damit er ihnen nichts angetan habe (pag. 230, Z. 123 ff.; pag. 230, Z. 140 ff.). Die Strafklägerinnen und G.________ sprachen folglich übereinstimmend von wiederholten Schlägen und Drohungen des Beschuldigten. G.________, D.________ und E.________ hatten grosse Angst vor dem Beschuldigten, was sie eindrücklich schilderten (vgl. Ausführungen unter Ziff. 11.2 hiervor). Ihre Aussagen überzeugen durch ihre Kongruenz und die immer wieder eindrücklichen Erinnerungen, von welchen individuell und gleichbleibend berichtet wurde.