Die Ausführungen von D.________ und G.________ wirken jeweils individuell erlebt, beeindrucken jedoch ebenso durch die kongruenten Beschreibungen des Zusammenlebens in der Familie. Nach Ansicht der Kammer sind die Aussagen von D.________ und G.________ glaubhaft. Dies gilt umso mehr, als ihre Schilderungen von den übrigen Familienmitgliedern bestätigt werden: Wie bereits ihre Geschwister beschrieb auch E.________, wie der Beschuldigte sie, ihre Geschwister und ihre Mutter wiederholt mit dem Tod bedroht habe (pag. 210, Z. 33 f.; pag. 212, Z. 143 ff.; pag. 218, Z. 82 ff.; pag. 221, Z. 172 ff.; pag. 919, Z. 33 ff.). Der Beschuldigte habe sie auch geschlagen (pag. 210, Z. 33 f.;